100 Jahre Winter Rechtsanwaelte

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Aktuelles und Urteile

Streit um den Dienstwagen

Naht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, häufen sich Auseinandersetzungen um die Herausgabe des Dienstwagens. Während Arbeitgeber nicht selten Ihre Mitarbeitenden mit Ausspruch der Kündigung unter Anrechnung von Urlaub und sonstigem Freizeitguthaben freistellen und die sofortige Herausgabe des Dienstwagens begehren, liegt das Interesse der Mitarbeitenden in der Nutzungsmöglichkeit – zumindest – bis zum Ende der Kündigungsfrist, ggf. auch darüber hinaus.

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Häufige Kurzerkrankungen und Entgeltfortzahlung

In Zeiten des Arbeits- und Fachkräftemangels ist es besonders ärgerlich, wenn die ohnehin dezimierte Mannschaft durch einzelne „Low-Performer“ belastet wird, die häufig unterhalb von 6 Wochen erkranken. Die Schwelle zur Krankmeldung ist bei manchen dieser Mitarbeitenden auffällig niedrig. Die Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen sind relativ hoch, sodass Arbeitgeber nach Alternativen suchen, diese Mitarbeitenden zu disziplinieren. Hinzu kommt, dass es sich die Krankenkassen aus eigenwirtschaftlichem Interesse einfach machen. Denn sie akzeptieren i.d.R. jede „Erstbescheinigung“ ohne Prüfung, ob nicht ggf. vorherige Krankheitszeiträume bei der Bemessung des 6-Wochen-Zeitraumes einzubeziehen wären. Denn eine gewissenhafte Prüfung könnte die Zahlung von Krankengeld auslösen.

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Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Herr Rechtsanwalt Jos-Henrik Sonntag ist vom TÜV-Rheinland als Zertifizierter Datenschutzbeauftragter ausgebildet und anerkannt und berät unsere Mandanten in allen datenschutzrechtlichen Themenbereichen.

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Compliance - Scheinselbständigkeit des Interim Manager

Der zeitlich begrenzte und z.T. projektbezogene Einsatz von hoch qualifiziertem Führungs- und Managementpersonal wird aktuell stark nachgefragt. Interim Management ist flexibel, agil und preislich attraktiv. Zunehmend nehmen auch kleinere und mittelständische Unternehmen, z. B. im Fall eines unerwarteten Ausfalls einer Führungskraft, die Leistungen in Anspruch. Eine Beauftragung erfolgt entweder direkt zwischen Interim Manager und Kunden oder über einen Dritten, den sog. Provider. Eine abhängige Beschäftigung soll nach dem Willen der Beteiligten regelmäßig nicht entstehen. Dieser Wille spielt nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung jedoch keine Rolle – der „Schutz“ der Sozialversicherungspflicht trifft auch den, der ihn weder will noch braucht.

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