Fragen und Antworten zum Corona-Virus im Arbeitsverhältnis

Fragen und Antworten zum Corona-Virus im Arbeitsverhältnis

Fragen und Antworten zum Corona-Virus im Arbeitsverhältnis

Der sich ausbreitende Coronavirus gefährdet inzwischen auch die Wirtschaft. Doch was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen beantwortet.

Pflichten bei Verdacht auf Infektion:

Arbeitnehmer:
Erkrankt ein Mitarbeiter an Corona oder bestand Kontakt zu einer infizierten Person, so ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt unerlässlich. Ein Verdachtsfall sollte umgehend gemeldet werden.

Wenn Sie sich krank fühlen oder Kontakt zu einer infizierten Person hatten, so sollten Sie umgehend einen Arzt kontaktieren. Bleiben Sie nur aufgrund von Verdacht daheim, so ist dies mit einer Arbeitsverweigerung gleichzustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie daheimbleiben, weil Sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind und hiervor Angst haben.

Arbeitgeber:
Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter über das Risiko einer Infektion informieren und wie sie sich vor dem Coronavirus schützen können. Die aktuelle Risikobewertung und weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen finden Arbeitgeber u.a. auf der Informationsseite des Robert-Koch-Instituts oder auf der Seite des Auswärtigen Amts.

Wenn ein Mitarbeiter am Corona-Virus erkrankt ist oder der Verdacht besteht, muss der Arbeitgeber eng mit dem Gesundheitsamt zusammenzuarbeiten und Schutzmaßnahmen für die restliche Belegschaft ergreifen. Weisen auch andere Mitarbeiter Corona-Symptome (Husten, Schnupfen, Halskratzen und in manchen Fällen auch Durchfall) auf, sollten Arbeitgeber sie nach Hause schicken.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber muss also Maßnahmen treffen, damit sich Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz anstecken. Dazu gehören grundsätzlich auch Desinfektionsmittel in den sanitären Anlagen und an den Zugängen des Betriebes.

Dürfen Mitarbeiter sich weigern, vom Arbeitgeber angeordnete Schutzmaßnahmen zu befolgen?

Um eine Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, darf der Arbeitgeber aufgrund seines Direktions- und Weisungsrechts Mitarbeiter dazu verpflichten, einen Mundschutz zu tragen und sich regelmäßig die Hände zu waschen oder zu desinfizieren. Wenn es einen Betriebsrat gibt, ist dessen Mitbestimmungsrecht zu berücksichtigen.

Dürfen Arbeitgeber bei Verdacht auf eine Infektion eine ärztliche Untersuchung verlangen?

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich ohne (tarif-)vertragliche Grundlage nicht (massiv) in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers eingreifen. Nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es für bestimmte Einrichtungen (z.B. Kitas, Obdachlosenunterkünfte, Lebensmittelindustrie) jedoch strengere Vorgaben. Hier müssen sich auch die Mitarbeiter einer ärztlichen Kontrolle unterziehen, insoweit sind die Grundrechte – zu Recht – eingeschränkt, da die Grundrechte Dritter berührt sind.

Darf der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen?

Zwar hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dass rund 60 % des Jahresurlaubs der Mitarbeiter für Betriebsferien verplant werden können, dies muss aber rechtzeitig bekannt gegeben werden. Ein Vorlauf von wenigen Tagen oder Wochen ist hier nicht ausreichend.

Erhalte ich Lohn, wenn Behörden mich unter Quarantäne stellen?

Wird die Quarantäne vom Ordnungsamt angeordnet, so erhalten Arbeitnehmer weiterhin Geld.
Im Gegensatz zur Krankheit, bei welcher für 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, hat der Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigungsleistung.

Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls wie bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gewährt (§ 56 Abs. 2 IfSG). Ab Woche 7 in Höhe des Krankengeldes. Das Krankengeld beträgt hierbei 70 Prozent des Bruttoverdienstes.

Die Entschädigungsleistung für die ersten 6 Wochen zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde aus und erhält sie erstattet und ggf. bevorschusst. Ab der 7. Woche muss sich der/die Arbeitnehmer(in) an die zuständige Behörde wenden, die dann unmittelbar auszahlt.

Selbständige erhalten ebenfalls eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die Höhe errechnet sich auf Grundlage der beim Finanzamt gemeldeten letzten Jahreseinnahmen. Nach § 56 Abs. 4 IfSG erhalten Selbständige, welche einen Betrieb oder eine Praxis haben, Ersatz der in der Zeit der Quarantäne weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Wenn Sie über Homeoffice verfügen oder Ihrer Tätigkeit auch von zu Hause aus nachgehen können, müssen Sie trotz Quarantäne weiter Ihrer Arbeit nachgehen, sofern Sie nicht – ärztlich attestiert – arbeitsunfähig sind.

Achtung: Eine Entschädigungsleistung gibt es nur, wenn die Quarantäne offiziell vom Gesundheitsamt angeordnet wurde.

Darf ich zu Hause bleiben, wenn KITA, Kindergarten oder die Schule meiner Kinder geschlossen ist?

Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, alles zu versuchen, um eine Betreuung Ihrer Kinder zu organisieren. Ist dies nicht möglich, so sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber eine Lösung finden.

Ist das Kind an Corona erkrankt, so hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, zu Hause zu bleiben und sein Kind zu pflegen. Je nach Regelungen im Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber ihm dann trotzdem weiter Gehalt zahlen oder die Krankenkasse springt mit Krankengeld ein, wie bei jeder Erkrankung des Kindes.

Darf der Arbeitgeber Dienstreisen in Gefährdungsgebiete anordnen?

Das grundsätzlich bestehende Weisungsrecht darf der Arbeitgeber nur nach billigem Ermessen ausüben, also nach Abwägung seiner Interessen, wie auch die seiner Mitarbeiter.
Eine Interessenabwägung zu einer Reise in Gefährdungsgebiete, von denen das Auswärtige Amt derzeit abrät, wird zulasten des Arbeitgebers ausfallen, zumindest solange kein wirkungsvoller Impfschutz besteht.

Sören Riebenstahl, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht