Werkvertragsrecht

Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung einer Vergütung. Das versprochene Werk kann die Herstellung oder Veränderung der neuen Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Der Anwendungsbereich des Werkrechts ist auf die Fälle der Herstellung von Bauwerken und unkörperlichen Werken (z.B. Erstellung von Gutachten) sowie auf Reparaturarbeiten beschränkt. Bei der Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen findet hingegen das Kaufrecht Anwendung. Dem Unternehmer steht ein Anspruch auf Vergütung zu, der oft stillschweigend vereinbart wird. Wir beraten Sie gerne in allen Bereichen des Werkvertragsrechtes, etwa vor Abschluss oder bei Nichterfüllung eines Werkvertrages sowie Mangelhaftigkeit des herstellten Werkes.

Unsere Experten unterstützen Sie in allen Belangen des Werkvertragsrechtes, beraten und vertreten Sie – ob außergerichtlich oder gerichtlich.

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