Architektenrecht
Mit einem immer weiteren Tätigkeitsbereich trägt der Architekt eine immer größere Verantwortung. Welche Rechte und Pflichten er bei der Ausübung seines Berufes hat und beachten muss, regelt kein einheitliches Gesetzbuch, sondern eine Menge von Rechtsvorschriften unterschiedlichster Herkunft. Vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch und die Honorarordnung für Architekten sind zu beachten, aber auch die individuellen Gesetze der Bundesländer sowie die Vorgaben der Architektenkammern. In diesem Vorschriftendschungel den Überblick zu behalten ist nicht einfach. Daher unterstützen wir Architekten in den Bereichen Architektenvertragsrecht, Architektenhonorarrecht, Architektenhaftpflichtrecht, Urheberrecht und Berufsrecht, aber auch außerhalb dieser Gebiete. So können wir Ihnen in Ihrem individuellen Fall zur Seite stehen.
Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Architektenrechtes – genau da, wo Sie uns brauchen.
Ihre Rechtsanwälte für Architektenrecht in Bergisch Gladbach
David Rohmer LL.M.
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Dirk Torsten Keller
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Für alle Bereiche des Architektenrechts
Rechte und Pflichten im Architektenrecht
Das Bau- und Architektenrecht findet sich in Teilen im Privat- sowie im öffentlichen Recht wieder. Für das Berufsfeld des Architekten spielen hier besonders das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 631 ff. BGB) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) eine übergeordnete Rolle. Hinzu kommen individuelle Rechtsvorschriften, die sich je nach Bundesland und der zugehörigen Architektenkammer gestalten.
Aus juristischer Sicht liegt es in der Obhut des Architekten, die gesamte Planungsleistung bei der Errichtung eines Bauwerks zu übernehmen. Somit kümmert er sich um die grundsätzliche Konzeption, begleitet den Entstehungsprozess des Gebäudes und setzt sich mit den jeweiligen Baubehörden auseinander. Zugleich ist er verantwortlich für eventuelle Baumängel, welche entweder durch Planungsfehler oder bei der Ausführung des Baus entstehen können.
Es ist nicht zwingend notwendig, dass der betreuende Architekt auch dem selbigen Berufsstand angehört. Aus diesem Grund kann beispielsweise ein Bau-Ingenieur mit fachlichem Know-How ebenso zielführend und kompetent die Rolle des Architekten einnehmen.
Was ist ein Architektenvertrag?
Bevor die Arbeit am Bauwerk beginnen kann, einigen sich der Auftraggeber bzw. Bauherr und der ausführende Architekt oftmals auf einen Werkvertrag. Dieser sogenannte Architektenvertrag bildet die Basis für die Planung des Gebäudes und kann mündlich sowie schriftlich abgeschlossen werden.
Inhalt des Vertrags sind unter anderem die geforderten Architektenleistungen, als auch zahlreiche Informationen bezüglich finanzieller Rahmenbedingungen. Neben der detaillierten Kostenaufstellung und einem vereinbarten Architektenhonorar, gibt der Architektenvertrag zudem Auskunft über benötigte Werkstoffe sowie zeitliche Vorgaben und Fristen. Sollten dem Architekten im Planungsprozess Mängel auffallen, so müssen diese ebenso im Vertrag aufgenommen werden.
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